Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017
Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt
Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, körperliche & geistige Einschränkungen werden gleichberechtigt berücksichtigt.
Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade
Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung
In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungsangebot & der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt
Die Möglichkeiten Kurzzeit- und Verhinderungspflege wahrzunehmen werden erweitert
Die Pflegeberatung wird ausgebaut
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – Begutachtungsverfahren und Kriterien
Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Kriterien entscheidend:
Mobilität: körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, Selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten
Um in einen bestimmten Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese orientieren sich nicht allein nach dem Zeitaufwand für eine bestimmte Pflegemaßnahme, sondern an der Selbstständigkeit der Betroffenen.Der Zeitaufwand für Pflegemaßnahme dient allerdings immer noch als Anhaltspunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegegrad gegeben sein kann.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala