PNG / PSG

PNG, was ist das?
Seit 1. Januar 2013 ist das neue Gesetz in Kraft.

Am 21. September 2012 gab der Bundesrat grünes Licht für das vom Bundestag beschlossene Pflege-Neuausrichtungsgesetz, kurz PNG. Dadurch gelten seit dem 1. Januar 2013 zahlreiche neue Bestimmungen für die ambulante Pflege. Dabei geht es im Wesentlichen um zusätzliches Pflegegeld für Demenzkranke und die Möglichkeit für alle Klienten, sich zwischen verschiedenen Abrechnungsmodellen zu entscheiden
Leistungsverbesserung für Demenzkranke (§ 123, in Verbindung mit § 45a SGB XI)
Bereits ab Pflegestufe 0 erhalten Demenzkranke jetzt neben dem bereits gezahlten Betreuungsgeld zusätzlich Geld- oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung. Für Demenzpatienten in den Pflegestufen I und II wurden die bisherigen Sach- und Geldleistungen erhöht (vgl. untenstehende Tabelle).

Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme (§ 89 SGB XI)
Pflegebedürftige haben die Wahl zwischen Leistungskomplexen und/oder Zeitkontingenten, damit die Pflege optimal den individuellen Bedürfnissen entspricht. Ambulante Pflegedienste müssen deshalb seit dem 1. Januar 2013 ihren Klienten zwei Angebote unterbreiten. Sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.

Entlastung pflegender Angehöriger (§ 38 SGB XI)
Nimmt ein Angehöriger für ein pflegebedürftiges Familienmitglied Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch, um sich eine stunden-, tage- oder wochenweise Erholungszeit zu gönnen, so wird für diesen Zeitraum nun das Pflegegeld (Geldleistung) zur Hälfte weitergezahlt.

Übersichtstabelle für die abrechenbaren Beträge bis 31.12.2016

Sachleistung mit Einstufung nach § 45a SGB XI

Pflegestufe 0:   231.00€
Pflegestufe 1:   689.00€
Pflegestufe 2: 1298.00€ 
Pflegestufe3:   1612.00€ 
Pflegestufe 4:  1995.00€ (Härtefall)

Geldleistung mit Einstufung 
nach § 45a SGB XI

Pflegestufe 0: 123.00€
 Pflegestufe 1:  316.00€
Pflegestufe 2: 545.00€
Pflegestufe 3: 728.00€
Pflegestufe 4: 728.00€ (Härtefall)

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017


Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017
Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 
Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, körperliche & geistige Einschränkungen werden gleichberechtigt berücksichtigt. 
Statt drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade
Pflegebedürftige Menschen bekommen häufig mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung
In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungsangebot & der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird besser berücksichtigt 
Die Möglichkeiten Kurzzeit- und Verhinderungspflege wahrzunehmen werden erweitert 
Die Pflegeberatung wird ausgebaut 
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige werden erweitert

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt. 
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – Begutachtungsverfahren und Kriterien 
Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Kriterien entscheidend:

  1. Mobilität: körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung 
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, Selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
  4. Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten
Um in einen bestimmten Pflegegrad eingruppiert zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese orientieren sich nicht allein nach dem Zeitaufwand für eine bestimmte Pflegemaßnahme, sondern an der Selbstständigkeit der Betroffenen.Der Zeitaufwand für Pflegemaßnahme dient allerdings immer noch als Anhaltspunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegegrad gegeben sein kann.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft diese Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala
 





























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 Pflegegrade statt Pflegestufen 
Statt den bisherigen drei Pflegestufen gibt es ab dem 01.01.2017 fünf Pflegegrade. So sollen Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den individuellen Bedarf abgestimmt werden. 
Wir sind mit dem neuen Begutachtungsverfahren vertraut und beraten Sie gern hierzu 
Wie kommen Pflegebedürftige von Pflegestufen zu Pflegegraden? 
Alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, inklusive der PS 0, müssen sich nicht neu begutachten lassen & auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen - dies geschieht ganz automatisch. 
Wichtig ist: Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand wird schlechter gestellt. Häufig erhalten Sie sogar weitaus höhere Leistungen. 

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
 Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
 Pflegebedürftige mit eingeschränkte Alltagskompetenz

Pflegestufe bis 31.12.2016

Pflegestufe 0
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)

Pflegestufe I
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)

Pflegestufe II
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)

Pflegestufe III
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)

Härtefall
(ohne eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegegrad ab 01.01.2017

Anspruch Beratungsbesuch halbjährig

2



3



4



5

Pflegestufe bis 31.12.2016

Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

Pflegestufe I
(mit eingeschränkte Alltagskompetenz)

Pflegestufe II
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)

Pflegestufe III
(mit eingeschränkte Alltagskompetenz)

Härtefall
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegegrad ab 01.01.2017

2 
 


3



4



5



5
Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI). Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Pflegesachleistungen

Einstufung 2016

Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe I
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegestufe I
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe II
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegestufe II
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe III
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe III
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegestufe III
(mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)

Sachleistung bisher

 231 €

468 €

689 €

1.144 €

1.298 €

1.612 €

1.612 €

1.995 €

Einstufung und Sachleistung ab 2017

Pflegegrad 2:    689€

Pflegegrad 2:    689€

Pflegegrad 3: 1.298€

Pflegegrad 3: 1.298€

Pflegegrad 4: 1.612 €

Pflegegrad 4: 1.612 €

Pflegegrad 5: 1.995€

Pflegegrad 5: 1.995€

Pflegegeld
Mit den höheren Beträgen können zusätzliche Leistungen (z.B. Betreuungsleistungen) in Anspruch genommen werden.

Einstufung 2016

Pflegestufe 0
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe I
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegestufe I
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe II
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegestufe II
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe III
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegestufe III
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegestufe III
(mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz)

Pflegegeld bisher

 123 €

244 €

316 €

458 €

545 €

728 €

728 €

728 €

Einstufung und Pflegegeld 2017

Pflegegrad 2:    316 €

Pflegegrad 2:    316 €

Pflegegrad 3:    545 €

Pflegegrad 3:     545 €

Pflegegrad 4:    728 €

Pflegegrad 4:    728 €

Pflegegrad 5:    901 €

Pflegegrad 5:    901 €

Was ändert sich in der ambulanten Pflege?

Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.

Wohngruppen 
Der Leistungsbetrag für Bewohner ambulanter Wohngruppen erhöht sich auf 214 Euro im Monat. 
 Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, für neue Bewohner ab 2017, ohne teilstationäre Pflege nicht sicherzustellen ist, können diese Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege 
Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet. 
Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem aufeinander angerechnet werden, wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen. 
Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt. 
Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt. 
Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2.418 Euro aufgestockt werden. 

Tagespflege 

Der Gesetzgeber fördert die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege besonders. 
Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen. 
In diesem Fall erhält sie/er die ambulanten Sachleistungsbeträge in gleicher Höhe noch einmal für die Tagespflege. 
Die bisherigen erhöhten Leistungsbeträge für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) sind in den Leistungen für die neuen Pflegegrade berücksichtigt. 
Der sogenannte Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von bisher 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro wird vereinheitlicht und beträgt ab 2017 pauschal 125,00 Euro. Sofern der Pflegebedürftige, nach der Überleitung von Pflegestufen 2016 in Pflegegrade 2017, nicht mindestens insgesamt die gleichen Leistungen erhält, greift der Bestandsschutz: Die Pflegekasse zahlt dann die Differenz. 
Dieser Entlastungsbetrag von 125,00 Euro kann für die Leistungen der Tages-, Kurzzeit- und Nachtpflege sowie die neuen Entlastungsleistungen verwendet werden.

Leistungsbeträge Tagespflege

Pflegegrad 2:      689 €
Pflegegrad 3:  1.298 €
Pflegegrad 4:  1.612 €
Pflegegrad 5:  1.995 €
Pflegeberatung 

Zukünftig kann auch jeder, der Sachleistungen der Pflegeversicherung erhält oder Pflegegeld bezieht, einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen. Bei Interesse können Sie sich an uns wenden. 
Die Pflegebedürftigen/pflegenden Angehörigen haben Anspruch auf individuelle häusliche Schulungen und Pflegekurse (§ 45 SGB XI). In den Schulungen findet eine pflegepraktische Anleitung statt und es werden Kurse zu krankheitsspezifischen Themen angeboten. Die Pflegekassen sind verpflichtet, diese Schulungsangebote kostenlos anzubieten. 
Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit besteht die Möglichkeit sich kostenlos durch die Pflegekasse beraten zu lassen. 
Was ändert sich für diejenigen, die ihre Angehörigen pflegen?
 Die Pflegeversicherung wird künftig für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und welcher Pflegegrad vorliegt. 
Bei der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird der Schutz für pflegende Angehörige ebenfalls erweitert. 
Dieser greift, wenn Sie jemanden mit dem Pflegegrad 2 oder höher pflegen. 
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